Was bedeutet E-Bilanz eigentlich?

Wir haben nachfolgend zur Verdeutlichung die Beschreibung aus dem Glossar der Website www.ERP-Software-Auswahl.de   herausgesucht:
“Die E-Bilanz, oder auch elektronische Bilanz, heißt korrekt „Übermittlung von E-Bilanzen“ und wird – abgesehen von einige Ausnahmen – erst für Wirtschaftsjahre ab 2013 in Deutschland Pflicht. Sie muss dann zusammen mit den elektronischen Steuererklärungen ab dem Jahr 2014 abgegeben werden. Für das Wirtschaftsjahr 2012 bzw. 2012/2013 haben  Unternehmen die Wahl, die Bilanz noch wie herkömmlich, also in Papierform oder doch bereits elektronisch abzugeben. Der Vorteil dieser Möglichkeit ist, dass Unternehmen testen können, ob alle Anpassungen (z.B. neue ERP-Software) funktionieren. Viele Unternehmen, steuerberatende Berufe und Softwarehäuser bereiten sich und ihre Produkte bzw. Dienstleistungen bereits auf die Einführung der E-Bilanz vor.”

Wann wird es relevant?

Der Countdown läuft, ein wenig unbemerkt hat er eingesetzt, aber der Countdown zählt unaufhaltsam bis zum 31.12.2012.
Ab dem abgeschlossenen Geschäftsjahr 2013, das heißt ab dem Kalenderjahr 2014  ist jedes Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, seine Geschäftsbilanz in Form einer E-Bilanz einzureichen.

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Was steht genau im Gesetz?

Der Wortlaut des betreffenden Paragraphen, der die E-Bilanz auferlegt (§§ 5b, 52 Abs. 15a des Einkommensteuergesetzes) findet sich auf einer Unterseite der Webseite des Bundesministeriums der Justiz: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__5b.html

§ 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
(1) 1Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. 4§ 150 Absatz 7 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 5Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden.
(2) 1Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 2§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

Fußnote (+++ § 5b: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 15a +++)

§ 52 Anwendungsvorschriften
(15a) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

Wie können ERP-Anbieter helfen?

Unternehmen, die sich weiter informieren möchten, inwiefern ihre (ERP-)Software an die neuen Anforderungen angepasst werden kann, verweisen wir auf die Beiträge der bei der Plattform www.erp-software-auswahl.de gelisteten Unternehmen:

DISCLAIMER:
Obwohl wir uns bemüht haben, alle Sachverhalte und Begriffe korrekt zu formulieren, können wir keine Garantie dafür übernehmen, dass alle Informationen jederzeit richtig, vollständig und auf dem lezten Stand der Entwicklung sind. Daher verweisen wir auf die offizielle Webseite des Bundesministeriums für Finanzen:  http://www.bundesfinanzministerium.de

Insbesondere berufen wir uns auf die Unterseite :
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2012/05/2012-05-30-PM21.html
Unter dem Titel : “Die E-Bilanz kommt wie geplant – alle Erleichterungen gelten auf Dauer” wurde am 30.5.2012 Pressemitteilung Nr. 21 veröffentlicht.


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